Wichtig!

Jährliche Funktionsprüfung Ihrer Rauchwarnmelder!

Gemäß § 49 Abs. 7 Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen ist der Mieter verpflichtet, die Betriebsbereitschaft aller in der Wohnung installierten Rauchwarnmelder sicherzustellen.

Hierzu ist es erforderlich, mindestens einmal jährlich eine Funktionsprüfung durchzuführen. Dazu gehört die Prüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei zugänglich sind und der Rauchwarnmelder nicht beschädigt ist. Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen, die durch Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste erfolgt. Bitte nehmen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit die Prüfung im v. g. Umfang vor.